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Akku und Gewährleistung: Was der Händler schuldet und was die Herstellergarantie freiwillig gibt

Redaktion Technikretter-TeamGeprüft FBB-WerkstattnetzLesezeit 6 Min.Stand September 2026
Akku und Gewährleistung: Was der Händler schuldet und was die Herstellergarantie freiwillig gibt
Das Wichtigste in Kürze
  • Gewährleistung gilt zwei Jahre gegen den Händler und kann für Akkus nicht ausgeschlossen werden.
  • In den ersten zwölf Monaten muss der Händler beweisen, dass kein Mangel vorlag, danach Sie.
  • Normaler Kapazitätsverlust ist kein Mangel, plötzliches Abschalten, Aufblähung oder rapider Einbruch schon.
  • Die Herstellergarantie ist freiwillig, für Akkus oft auf sechs bis zwölf Monate oder eine Zyklenzahl begrenzt.

Das Tablet ist 14 Monate alt, der Akku hält nur noch die Hälfte der ursprünglichen Zeit, und der Händler sagt: „Akkus sind Verschleißteile, da können wir nichts machen." Dieser Satz ist halb richtig und halb falsch, und der Unterschied entscheidet darüber, ob Sie einen kostenlosen Austausch bekommen oder selbst zahlen.

Gewährleistung und Garantie werden im Alltag ständig verwechselt, dabei sind es zwei verschiedene Dinge mit unterschiedlichen Fristen, Ansprechpartnern und Regeln. Dieser Ratgeber sortiert beides und zeigt, wie Sie beim Händler auftreten und wann eine Defektbestätigung den Unterschied macht.

Gewährleistung: Zwei Jahre gesetzlicher Anspruch gegen den Händler

Beim Kauf einer Sache schuldet Ihnen der Verkäufer, dass sie bei Übergabe frei von Mängeln ist. Ist sie das nicht, haben Sie nach § 437 BGB Anspruch auf Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatzlieferung, und bei Scheitern auf Minderung oder Rücktritt. Die Frist beträgt zwei Jahre ab Übergabe, bei Gebrauchtware kann sie auf ein Jahr verkürzt sein.

Wichtig ist der Ansprechpartner: Die Gewährleistung richtet sich immer gegen den Verkäufer, nicht gegen den Hersteller. Wer das Smartphone bei einem Online-Händler gekauft hat, wendet sich an diesen Händler, auch wenn der lieber auf die Herstellerhotline verweisen möchte. Und die Gewährleistung ist nicht abdingbar: Ein Händler kann sie gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen, auch nicht für Akkus.

Beweislastumkehr: Zwölf Monate zu Ihren Gunsten

Der Knackpunkt bei der Gewährleistung ist die Frage, ob der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Seit der Reform 2022 regelt § 477 BGB, dass innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe vermutet wird, dass der Mangel von Anfang an da war. Der Händler muss in dieser Zeit das Gegenteil beweisen, was ihm bei einem Akku praktisch nie gelingt.

Nach Ablauf der zwölf Monate dreht sich die Beweislast um: Nun müssen Sie belegen, dass der Akku schon beim Kauf fehlerhaft war. Bei einem Akku, der nach 14 Monaten schwächelt, ist das schwer, weil der Händler auf normalen Verschleiß verweisen kann. Deshalb ist es so entscheidend, Akkuprobleme im ersten Jahr zu melden und nicht abzuwarten.

Zeitraum nach KaufWer muss was beweisenPraktische Folge bei Akkudefekt
Monat 1 bis 12Händler muss beweisen, dass der Mangel nicht von Anfang an vorlagGute Chancen auf kostenlose Nacherfüllung
Monat 13 bis 24Käufer muss beweisen, dass der Mangel bei Übergabe vorlagNur mit klarem Nachweis eines Fabrikationsfehlers
Nach 24 MonatenGewährleistung abgelaufenNur noch Herstellergarantie oder Kulanz

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Akku als Verschleißteil: Was das rechtlich bedeutet

Lithium-Ionen-Akkus verlieren über einige hundert Vollzyklen spürbar Kapazität. Dieser Verlust ist kein Mangel, sondern die erwartbare Eigenschaft der Technik. Ein Akku, der nach zwei Jahren intensiver Nutzung weniger lange hält, ist deshalb kein Gewährleistungsfall.

Ein Mangel liegt aber vor, wenn der Akku deutlich schneller altert, als bei dieser Geräteklasse üblich, oder wenn er ein Verhalten zeigt, das mit Verschleiß nichts zu tun hat:

  • Plötzliches Abschalten bei 30 oder 40 Prozent Restladung schon nach wenigen Monaten.
  • Aufblähung des Akkus ohne äußere Einwirkung.
  • Ladefehler, Hitze beim Laden, Kapazitätseinbruch innerhalb kurzer Zeit.
  • Eine Kapazität, die schon nach wenigen Wochen weit unter dem liegt, was der Hersteller angibt.

„Verschleißteil" heißt also nicht „keine Gewährleistung", sondern nur, dass normaler Kapazitätsverlust nicht beanstandet werden kann. Wie Sie beides unterscheiden, zeigt der Ratgeber Akkuverschleiß erkennen, und der Akku-Selbsttest hilft bei der ersten Einordnung.

Herstellergarantie: Freiwillig, mit eigenen Regeln

Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers, das zusätzlich zur Gewährleistung gilt. Der Hersteller bestimmt Umfang, Dauer und Bedingungen selbst. Für Akkus bedeutet das in der Praxis:

  • Die Gerätegarantie beträgt oft zwei Jahre, die Akkugarantie ist häufig auf sechs bis zwölf Monate begrenzt.
  • Viele Hersteller definieren einen Schwellenwert, etwa „mindestens 80 Prozent der Nennkapazität nach 500 Vollzyklen" oder „innerhalb von zwölf Monaten". Fällt der Akku vorher unter diese Schwelle, greift die Garantie, danach nicht.
  • Für E-Bike-Akkus gelten oft eigene Bedingungen mit Zyklen- oder Kilometergrenzen und der Pflicht zu regelmäßiger Nutzung, weil lange Tiefentladung die Zellen schädigt. Mehr dazu auf unserer E-Bike-Akku-Seite.
  • Öffnen des Geräts, Fremdakkus oder Fremdladegeräte lassen die Garantie fast immer erlöschen.

Ansprechpartner für die Garantie ist der Hersteller oder sein Service, nicht der Händler. Garantie und Gewährleistung schließen sich nicht aus: Sie können beides parallel geltend machen und sich das aussuchen, was besser passt.

Vorgehen beim Händler: Schritt für Schritt

  1. Zustand dokumentieren: Screenshot der Batteriezustandsanzeige (iOS: Einstellungen, Batterie; Android: Akku-Diagnose je nach Hersteller; Windows: powercfg /batteryreport). Kaufdatum und Kaufbeleg bereithalten.
  2. Mangel schriftlich anzeigen: Per E-Mail an den Händler, mit Kaufdatum, Gerät, Beschreibung des Fehlers und der Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, meist zwei Wochen.
  3. Wahlrecht ausüben: Sie dürfen zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen, der Händler darf nur ablehnen, wenn Ihre Wahl unverhältnismäßig teuer ist.
  4. Kosten: Transport, Arbeit und Material der Nacherfüllung trägt der Händler. Ein Kostenvoranschlag zur Prüfung darf Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sich der Mangel bestätigt.
  5. Nach zwei gescheiterten Versuchen: Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag, also Rückgabe gegen Erstattung abzüglich Nutzungsentschädigung.

Bleiben Sie sachlich und schriftlich. Viele Händler lenken ein, sobald der Mangel klar beschrieben und die Beweislastumkehr benannt ist.

Wann eine Defektbestätigung hilft

Nach Ablauf der zwölf Monate, oder wenn der Händler den Mangel bestreitet, müssen Sie den Defekt belegen. Eine Defektbestätigung (25 Euro, online ohne Einsendung) dokumentiert das Schadensbild fachlich: Kapazitätswerte, Ladeverhalten, Auffälligkeiten wie Aufblähung, und ordnet ein, ob das Bild zu normalem Verschleiß oder zu einem Fehler passt. Das ersetzt keine Beweisaufnahme vor Gericht, reicht aber in vielen Fällen aus, damit ein Händler die Nacherfüllung nicht länger verweigert.

Auch bei Garantieanträgen beim Hersteller beschleunigt eine saubere Dokumentation die Bearbeitung. Und wenn weder Händler noch Hersteller helfen, bleibt die Reparatur auf eigene Kosten. Ob sie sich lohnt, klärt die Diagnose nach der Anfrage über unser Anfrageformular, den Festpreis nennt die Partnerwerkstatt nach Diagnose. Für die Abwägung hilft der Ratgeber Reparieren oder neu kaufen.

Häufige Fragen

Nein, gegenüber Verbrauchern ist die Gewährleistung zwingend. Er kann nur darauf verweisen, dass normaler Kapazitätsverlust kein Mangel ist.

Gewährleistung grundsätzlich ja, aber Sie müssen jetzt beweisen, dass der Akku von Anfang an fehlerhaft war. Prüfen Sie zusätzlich die Herstellergarantie, manche Hersteller decken den Akku länger ab.

Der Händler organisiert die Nacherfüllung und trägt die Kosten, Sie müssen ihm das Gerät aber zur Verfügung stellen. Vorher Daten sichern.

Der Hersteller verspricht, dass der Akku nach 500 Vollzyklen noch mindestens 80 Prozent seiner ursprünglichen Kapazität hat. Liegt er darunter, tauscht der Hersteller im Garantierahmen, liegt er darüber, gilt das als normaler Verschleiß.

Meist ja, weil die Garantiebedingungen Eingriffe durch Dritte ausschließen. Die gesetzliche Gewährleistung gegen den Händler bleibt davon unberührt, solange der Eingriff nicht den beanstandeten Mangel verursacht hat.

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